Permanent Resident und Geburt in Australien => Staatsbürgerschaft?

  • Ich kriege hier auch gerade die Krise!
    Nachdem ich zufaellig auf diesen Thread gestossen bin, habe ich einen richtigen Schrecken bekommen..!

    Die von der australischen Botschaft in Berlin wiesen mich zwar auf die Beibehaltungsgenehmigung hin, aber als ich dann daraufhin die BVA kontaktiert hatte, sagten die mir, eine BBG waere nicht noetig! Habe dann natuerlich noch einige Male mit der Botschaft in Berlin telefoniert und die haben nichts weiter dazu gesagt, ausser, dass mir das ueberlassen sei.
    Ich bin Deutsche, der Vater Australier, wir sind nicht verheiratet, teilen uns das Sorgerecht fuer unseren 5 Monate jungen Sohn und auch nur der Vater hat den Antrag fuer London unterschrieben.
    Von der BVA weiss ich, dass dieser Antrag von Deutschland sozusagen nicht als Antrag angesehen wird, da mein Kind ja von Geburt an australische Staatsbuergerschaft haette.
    Habe mich also abgesichert gefuehlt und der Antrag wird mittlerweile in London bearbeitet. Jetzt lese ich sowas und bin ich natuerlich komplett durcheinander und verzweifelt und fuerchte, dass es jetzt zu spaet fuer alles ist.
    Ich finde sonst auch nirgendwo etwas, was mir wirklich Sicherheit gibt.

    Kann mir jemand weiterhelfen??
    Vielen vielen Dank!!


  • Hallo,

    was fuer einen Antrag hat Dein Partner denn in London gestellt? Ich vermute mal einen Antrag auf Feststellung der australischen Staatsbuergerschaft fuer Euern gemeinsamen Sohn? Und nun fuerchtest Du, dass das zum Verlust der deutschen Staatsbuergerschaft fuer Euern Sohn fuehren koennte?

    Nein, in diesem Fall verliert Euer Sohn nicht die deutsche Staatsbuergerschaft, da er keine neue Staatsbuergerschaft auf Antrag hin annimmt. Vielmehr hat er ja beide Staatsbuergerschaften automatisch schon bei Geburt erhalten. Der Antrag in London dient ja nur dazu, diesen Sachverhalt festzustellen und den australischen Behoerden mitzuteilen. Eine Beibehaltungsgenehmigung braucht Ihr somit in diesem Fall nicht.

    Cheers,
    Joerg

  • Danke fuer die schnelle Antwort, Joerg!
    Es handelt sich um form 118 Application for Australian Citizenship by descent.

    Nachdem ich von Gesetzeswiderspruechen etc. gelesen habe, fragte ich mich nur eins: Spinnen die von der australischen Botschaft oder veraeppelt mich die BVA? Oder bin ich einfach zu doof??
    Gerade die Sache mit der Annahme einer anderen Staatsbuergerschaft AUF ANTRAG verwirrt mich, denn sogesehen stellt der Vater ja einen Antrag im Namen des Sohnes. Gibt ja auch extra dieses BBG-Antragsformular fuer unter 16-jaehrige. Da steht aber nirgends, ob das auch fuer die Situation gilt, in der die doppelte Staatsbuergerschaft ja eigentlich schon durch Geburt erhalten wurde. Das wuerde ja wiederum heissen, der Antrag ist sogesehen kein Antrag??

  • Zitat

    Original von BelBel
    Danke fuer die schnelle Antwort, Joerg!
    Es handelt sich um form 118 Application for Australian Citizenship by descent.

    Nachdem ich von Gesetzeswiderspruechen etc. gelesen habe, fragte ich mich nur eins: Spinnen die von der australischen Botschaft oder veraeppelt mich die BVA? Oder bin ich einfach zu doof??
    Gerade die Sache mit der Annahme einer anderen Staatsbuergerschaft AUF ANTRAG verwirrt mich, denn sogesehen stellt der Vater ja einen Antrag im Namen des Sohnes. Gibt ja auch extra dieses BBG-Antragsformular fuer unter 16-jaehrige. Da steht aber nirgends, ob das auch fuer die Situation gilt, in der die doppelte Staatsbuergerschaft ja eigentlich schon durch Geburt erhalten wurde. Das wuerde ja wiederum heissen, der Antrag ist sogesehen kein Antrag??


    Also jetzt bin ich doch auch etwas verunsichert und muss wieder etwas zurueckrudern. Habe mal einen Blick ins Form 118 geworfen und da steht ja: "Australian citizenship commences on the date the application is approved." Ich war der festen Ueberzeugung, dass die australische Staatsbuergerschaft automatisch mit der Geburt erworben wurde, weil ja ein Elternteil Australier ist. Das scheint aber offensichtlich nicht so zu sein. (Komische Gesetzesregelung von Seiten Australiens.) Die Sache ist doch komplizierter als ich dachte. :rolleyes:

    Ich wuerde mir an Deiner Stelle aber trotzdem keine grauen Haare wachsen lassen. Ich hatte weiter oben schon mal die Paragraphen 25 und 19 des StAG erwaehnt. § 25: "...der Vertretene [verliert die Staatsbuergerschaft] jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte." Und die Voraussetzungen, die in § 19 erwaehnt werden, liegen in Euerm Fall ja definitiv nicht vor. Von daher kann Euer Sohn meiner Meinung nach die Staatsbuergerschaft nicht aufgrund § 25 Abs. 1 verlieren!

    Hast Du denn eine schriftliche Antwort vom Bundesverwaltungsamt bekommen, dass kein Beibehaltungsantrag notwendig ist? Das waere vielleicht ganz nuetzlich...

    Cheers,
    Joerg

  • Puh! Entwarnung!!
    Hier die Antwort vom BVA:

    "Es ist richtig, dass minderjährige Kinder bei Einbürgerung in einen fremden Staatsverband vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschützt sind, wenn der Staatsangehörigkeitserwerb nicht zugleich mit beiden deutschen Elternteilen oder mit dem alleine sorgeberechtigten deutschen Elternteil erfolgt und erfolgt, solange das Kind minderjährig ist (§ 25 i.V.m. § 19 StAG).

    Sie müssen sich auch mit Volljährigkeit nicht für oder gegen die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden."

    Ich bin so erleichtert!!

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